Das Marktrecht
, [
79-80] des -es, plur. die -e. 1) Das
Recht, einen oder mehrere öffentliche Märkte zu haben, ohne Plural; die
Marktfreyheit, die Marktgerechtigkeit. 2) Das Befugniß eines Ortes ein Markt
oder Marktflecken zu seyn; gleichfalls ohne Plural. Einem Dorfe Marktrecht
ertheilen, es zu einem Marktflecken erheben. 3) Die unter den Käufern und
Verkäufern in öffentlichem Handel auf Märkten eingeführten Rechte, deren ganzer
Inbegriff auch wohl collective und ohne Plural das Marktrecht genannt wird. 4)
An einigen Orten wird auch diejenige Abgabe, welche die Obrigkeit außer dem
Zolle von den Verkäufern, für das Recht, auf öffentlichem Markte feil zu haben,
bekommt, das Marktrecht genannt.