Das Mägdegut
, [
13-14] des -es, plur. die -güter,
eine Art lehnbarer Güter in den gräflich Reußischen Herrschaften, besonders in
dem Amte Gera, welche die Eigenschaft haben, daß, wenn eine Person aus solchen
Gütern heirathet, sie wieder in Lehen genommen werden müssen. Wenn aber eine
Manns- oder Weibesperson wider das sechste Geboth sündiget, so fallen sie dem
Lehenherren anheim. Von Magd, so fern es ehedem eine unverletzte Jungfrau
bedeutete.