Das Majorat
, [
37-38] des -es, plur. die -e, aus dem
mittlern Lat. Majoratus. 1) Das Recht des Ältesten in einer Familie, ohne
Plural; besonders dasjenige Recht, vermöge dessen alle oder doch die
vornehmsten Güter mit ihren Hoheiten dem nächsten ältesten Erben übertragen
werden, wohin in weiterer Bedeutung auch das Recht der Erstgeburt gehöret, wenn
die ganze Erbschaft auf den Erstgeborenen und dessen Erben, dann erst auf den
zweyten Erben u. s. f. kommt. In engerer und gewöhnlicherer Bedeutung ist das
Majorat dasjenige Recht, nach welchem die Erbfolge nicht auf den Ältesten der
nächsten Linie, sondern des nächsten Grades fällt; dagegen es ein Seniorat ist,
wenn weder auf die Linie noch auf die Grade, sondern nur auf das bloße Alter
der Personen gesehen wird. Ein gemischtes Majorat ist, wenn nach Absterben der
Linie des Ältesten nicht die nächste Linie, sondern der Älteste unter den
Stammsverwandten folgt. 2) Dasjenige Gut oder Land, welches auf solche Art
ungetheilt allemahl bey dem Ältesten der Familie, und in engerer Bedeutung des
nächsten Grades bleibt; das Majorats-Gut.