2. Laden
2. Laden,
[
1865-1866] verb. irreg. act. welches in
der Conjugation dem vorigen gleich ist, nur daß man hier im Präsenti wohl nicht
leicht mit Veränderung des reinen Vocals, du lädest oder lädst, er lädet oder
lädt sagt. Es bedeutete ursprünglich rufen, in welchem Verstande es noch in den
alten Schriftstellern bis in das 14te Jahrhundert häufig vorkommt. Jetzt ist es
noch von einer doppelten Art des Rufens üblich. 1) Jemanden vor Gericht rufen,
ihm im Nahmen des Richters vor Gericht zu erscheinen befehlen, wofür im
gemeinen Leben der Hochdeutschen das ausländische citiren beynahe üblicher ist.
Jemanden vor Gericht laden oder laden lassen. 2) Höflich ersuchen, bey einer
Feyerlichkeit, bey einer Mahlzeit, oder zu einem freundschaftlichen Besuche zu
erscheinen, wo es im gemeinen Leben der Hochdeutschen gemeiniglich durch das
fremde invitiren verdränget wird, aber im Oberdeutschen in dieser Bedeutung
noch völlig gangbar ist, Jemanden zu Gaste, zur Hochzeit, zum Tanze, zum Essen
laden. Die geladenen Gäste. Ich bin auf heute schon geladen, d. i. zum Essen,
oder zum Besuche.
Laute Lüfte, Wohlgerüche Laden uns zum Tanz, Raml.
S. auch Einladen. Daher die Ladung,
S. solches hernach besonders. Anm. Bey dem Kero keladen
für einladen, bey dem Willeram laden, bey dem Ottfried und im Tatian giladan
für rufen, bey dem Ulphilas lathon, im Dän. ladde. Es ist wohl kein Zweifel,
daß die Bedeutung des Rufens die erste und älteste ist, so daß dieses Wort zu
unserm laut und dem Wallis. Llais, die Stimme, gehöret.
S. Laut. [
1865-1866]