Die Landstube
Die Landstube,
[
1895-1896] plur. die -n. 1) Diejenige
Stube, oder dasjenige Zimmer, worin sich die Landstände versammeln. 2)
Dasjenige Zimmer, in welchem ein Land- oder Provinzial-Gericht gehalten wird,
und dieses Gericht selbst. 3) Dasjenige Zimmer, worin sich ein für die Güter
oder Districte auf dem Lande verordnetes Collegium versammelt, und dieses
Collegium selbst. So ist die Landstube in Leipzig das Collegium der zu des
Rathes Land- und Rittergütern verordneten Deputirten.