Der Landschreiber
Der Landschreiber,
[
1893-1894] des -s, plur. ut nom. sing. 1)
Der Schreiber in einem Land- oder Provinzial-Gerichte, dessen Würde und Vorzug
nach Maßgebung der Länder von verschiedener Art ist. In Böhmen, Mähren und
andern Provinzen gehöret der Landschreiben nebst dem Landkämmerer und
Landrichter zu den drey obersten Land-Officieren oder Landesbeamten;
vermuthlich weil er daselbst, so wie in der Schweiz, zugleich der Syndicus der
ganzen Provinz ist. In andern Landrechten oder Landgerichten ist er nur
Secretarius oder Actuarius des Landgerichtes. 2) Der Schreiber oder Actuarius
in einem Gerichte auf dem flachen Lande oder für das flache Land; zum
Unterschiede von einem Stadtschreiber.
S. Schreiber.