Der Landsaß
Der Landsaß,
[
1891-1892] des -ssen, plur. die -ssen. 1.
* Ein jeder, welcher im Lande ansässig ist; eine im Hochdeutschen ungewöhnliche
Bedeutung, in welcher Lantsacz im Schwabenspiegel vorkommt, wo es einen
ansässigen Einwohner bedeutet. 2. * In engerer Bedeutung, der auf dem Lande
ansässig ist, ein Landmann, er sey übrigens von welchem Stande er wolle; eine
im Hochdeutschen gleichfalls ungewöhnliche Bedeutung. 3. In noch engerm
Verstande, sind Landsassen, 1) * in einigen Gegenden Deutschlandes, eine Art
Zinsleute, welche, wie es in der Glosse zum Sachsenspiegel heißet, "auf
gemiethetem Laßgute sitzen; da man sie abweisen mag, wenn man will, und die
auch Bauergülden heißen," und daselbst den Pfleghaften entgegen gesetzet
werden, welche Eigenes im Lande haben. Ohne Zweifel sind es eben dieselben,
welche am Ober- und Nieder-Rheine Landsiedler heißen, wo ihre Güter auch
Landsiedel, ihre Eigenschaft und Stand aber die Landsiedeley genannt wird. 2)
In höherer Bedeutung ist ein Landsaß in einigen Gegenden, selbst Obersachsens,
der Besitzer eines freyen Landgutes in einem Lande, es sey übrigens ein
adeliges Landgut oder nicht, wenn er nur dem Lande, worin es gelegen ist, davon
zu Dienst und Pflicht verbunden ist; im Gegensatze eines Reichssassen, der sein
Gut unmittelbar von dem Kaiser und Reiche zu Lehen hat. Und in diesem Verstande
werden die Landsassen wiederum in Schriftsassen und in Amtsassen eingetheilet,
(
S. diese Wörter). In noch engerm Verstande heißt in
einigen Ländern nur derjenige ein Landsaß, welcher ein solches Landgut
besitzet, welches Sitz und Stimme auf dem Landtage hat.
[
1893-1894]