Der Landrath
Der Landrath,
[
1891-1892] des -es, plur. die -räthe. 1)
In einigen Gegenden, der Beysitzer eines Landgerichtes, besonders eines
adeligen Landgerichtes. In andern Provinzen sind es gewisse adelige Landstände,
welche theils in allgemeinen Angelegenheiten der Ritterschaft zu Rathe gezogen
werden, theils auch die Landesabgaben verwalten, daher sie im Lüneburgischen
auch Schatzräthe heißen. 2) In der Schweiz wird, wenigstens in einigen Cantons,
der Senat oder das Raths-Collegium eines ganzen Cantons der Landrath genannt.