Der Landmarschall
Der Landmarschall,
[
1889-1890] des -es, plur. die -schälle,
der Marschall eines Landes, d. i. einer Provinz, ein vornehmer Landesbeamter,
der, wenn er diese Würde erblich besitzet, Erblandmarschall genannt wird, und
wenn ein Hof mehrere Provinzen besitzet, von dem Hofmarschalle noch verschieben
ist. Daher die Landmarschallinn, dessen Gemahlinn, das Landmarschallsamt, so
wohl dessen Amt und Würde, als auch dessen Gericht.
S. Marschall.