Der Landfriede
Der Landfriede,
[
1885-1886] des -ns, plur. die -n, oder
der Landfrieden, des -s, plur. ut nom. sing. 1) Die öffentliche Sicherheit in
einem Lande, oder in einer Provinz, im Gegensatze der ehemahligen Befehdungen;
ohne Plural. Den Landfrieden wieder herstellen. Den Landfrieden brechen. Er
trauet dem Landfrieden nicht, sagt man auch figürlich und von jemanden, welcher
sich nicht für sicher hält, Mißtrauen in einer oder der andern Sache blicken
lässet; ein Überrest des Andenkens an die ehemahligen unruhigen Zeiten des
13ten und 14ten Jahrhundertes. 2) Ein mit andern zur Erhaltung dieser
öffentlichen Sicherheit gemachter Vertrag, ingleichen die zu deren Behuf
gemachten Gesetze und Verordnungen. Einen Landfrieden machen, errichten, ehedem
ihn aufrichten. In engerer Bedeutung verstehet man unter dem Nahmen des
Landfriedens das auf dem Reichstage zu Worms 1495 zwischen dem Kaiser und den
Reichsständen verabredete Gesetz, vermittelst dessen alle Befehdungen auf ewig
abgeschafft, und Friede und Ruhe im ganzen Reiche wieder hergestellet wurden;
welches Gesetz nachmahls auch der Profan-Friede genannt wurde, um ihn von dem
Religions-Frieden zu unterscheiden.