Das Landamt
Das Landamt,
[
1879-1880] des -es, plur. die -ämter. 1)
Ein Hofamt einer Provinz, welches bey Feyerlichkeiten, welche den Landesherren
und die Landstände zugleich betreffen, verwaltet wird, daher solche Landämter,
welche auch Landesämter, genannt werden, in manchen Ländern von den Hofämtern
im engsten Verstande noch unterschieden sind. Daher der Landbeamte oder
Landesbeamte, welcher ein solches Amt bekleidet, wohin der Landmarschall,
Landtruchseß, Landhofmeister u. s. f. gehören. 2) Ein Amt, d. i. zur Handhabung
der Gerechtigkeit, Einnahmen und Polizey niedergesetztes Collegium auf dem
Lande, zum Unterschiede von einem Stadtamte. Daher der Landamtmann, der
Vorgesetzte eines solchen Amts. 3) Ein jedes obrigkeitliches Amt auf dem Lande,
im Gegensatze eines Stadtamtes. Daher der Landbeamte, der ein solches Amt
bekleidet.