Das Krahnrecht
Das Krahnrecht,
[
1743-1744] des -es, plur. inus. 1) Das
Recht, einen öffentlichen Krahn zu halten. 2) In engerer Bedeutung, das Recht
des Landesherren, die Schiffer zu verbinden, daß sie alle ihre Waaren an einem
bestimmten Orte ausladen und verzollen müssen; die Krahngerechtigkeit.