Klagbar
Klagbar,
[
1595-1596] adj. et adv. 1) So beschaffen,
daß darüber gerichtlich geklaget werden kann, in welchem Verstande es doch nur
selten gebraucht wird. Die Sache ist noch nicht klagbar. 2) Wirklich vor
Gericht klagend, in der gerichtlichen Schreibart, und als ein Nebenwort.
Klagbar werden, vor Gericht klagen. 3) Vor Gericht als eine Klage angebracht,
auch nur in der rechtlichen Schreibart. Klagbare Sachen, welche als Klagen bey
einem Gerichte angebracht sind. [
1597-1598]