Der Kammergut
Der Kammergut,
[
1485-1486] des -es, plur. die -güter, ein
dem Landesherren zum Behuf seines Hofstaates, seiner Tafel u. s. f. gehöriges
Gut, welches unter der Aufsicht seiner Finanz-Kammer stehet; ein Domänen-Gut
Tafelgut. Große Güter dieser Art sind unter dem Nahmen der landesfürstlichen
Ämter, Vogtenen u. s. f. bekannt. In engerer Bedeutung unterscheidet man noch
die Kammergüter, welche zur Bestreitung der Regierungskosten gehören, von den
eigenen oder Schatullen-Gütern eines Landesherren.