Das Kammergericht
Das Kammergericht,
[
1485-1486] des -es, plur. die -e, in
verschiedenen Gegenden, der Nahme des höchsten Gerichtshofes, welcher
unmittelbar unter dem Landesherren stehet. Das höchste Gericht dieser Art ist
das kaiserliche und des Reichs Kammergericht zu Wetzlar. In den meisten Staaten
der Reichsstände haben diese Gerichte andere Nahmen, oder sie sind doch auf
andere Art eingeschränket worden.
S. Kammer. 3. 2) (c) Daher der Kammergerichts-Präsident,
oder Kammer-Präsident, der Kammergerichts-Assessor, der Kammergerichtsrath,
Kammergerichtsbothe, die Kammergerichts-Ordnung, u. s. f.