Der Jahrsfall
Der Jahrsfall,
[
1421-1422] des -es, plur. inus. in
einigen Gegenden 1) Ein Recht, nach welchem die Gemeinschaft der Güter unter
Eheleuten nach Verlauf eines Jahres eingeführet wird. 2) Das Recht, von der
durch die Vollziehung der Ehe eingeführten Gemeinschaft der Güter innerhalb des
ersten Jahres wieder abzugehen.