Huldigen
Huldigen,
[
1311-1312] verb. reg. act. welches nur in
der veralteten Bedeutung des Wortes Huld gebraucht wird, so fern es die Treue
eines Unterthanes gegen seinen Oberherren, und deren feyerliche Versicherung
bedeutete, sich durch den Eid der Treue zur Unterthänigkeit verpflichten,
besonders in engerer Bedeutung, so fern es bey dem Antritte des Besitzes eines
Landes- oder Grundherren geschiehet. Einem huldigen. Die Unterthanen haben noch
nicht gehuldiget. Ihm ist noch nicht gehuldiget worden. Anm. Es stammt von dem
veralteten huldig her, befugt die Huld, d. i. Treue eines andern zu verlangen;
ein huldiger Herr, der rechtmäßige Oberherr, dem man Treue schuldig ist. In
mehr thätigem Verstande waren huldige Leute auch Unterthanen, welche ihrem
Oberherren Treue und Gehorsam schuldig sind. Für huldigen sagt Opitz nur
hulden, welches mit dem Dän. hylde, und Schwed. hylta überein kommt, ehedem
aber auch in weiterer Bedeutung für hold seyn, lieben, gebraucht wurde.