Der Hofrath
Der Hofrath,
[
1249-1250] des -es, plur. die -räthe. 1)
Eigentlich, der Rath eines fürstlichen Hofes, welches demselben in Hof- oder
Lande-sachen Rath zu geben befugt ist, oder doch einem dem Hofe unmittelbar
unterworfenen Gerichte oder Collegio beywohnet; besonders so fern selbiges eine
mit einem gewissen bestimmten Range verbundene Würde ist, welche aber oft auch
als ein bloßer Titel gegeben wird, ohne daß damit einige Verrichtung verbunden
wäre. In engerer und vielleicht der ältesten Bedeutung sind die Hofräthe
Beysitzer eines Hofgerichtes, welche für die Handhabung der Gerechtigkeit Sorge
tragen, da sie denn an einigen Orten mit den Justizräthen einerley sind, an
manchen Orten aber noch von ihnen unterschieden werden, und alsdann zunächst
mit den Regierungsangelegenheiten zu thun haben, wie denn ihr Collegium alsdann
auch die Regierung genannt wird. Die vornehmsten Hofräthe dieser Art sind in
Deutschland die Beysitzer des kaiserlichen Reichs-Hofraths-Collegii zu Wien. 2)
Ein Collegium solcher Personen, dergleichen besonders der eben genannte
Reichs-Hofrath zu Wien ist. Eben daselbst befindet sich auch ein königlich
Ungarischer Hofrath, ingleichen ein Siebenbürgischer Hofrath.