Hofhörig
Hofhörig,
[
1241-1242] adj. et adv. zu einem
Herrenhofe gehörig, besonders in Niedersachsen und Westphalen, wo hofhörige
Leute, in engerer Bedeutung, eine Art kurmediger Unterthanen, oder solche Leute
sind, welche zwar für ihre Personen nicht für Leibeigen gehalten werden können,
aber doch von ihrem Bauerhofe dem Herrenhofe, zu welchem sie gehören, zu
gewissen Pflichten und Diensten verbunden sind; so daß die Leibeigenschaft auf
dem Gute haftet. Nach ihrem Tode bekommt der Hofherr nur die Hälfte des
vierfüßigen Viehes, dagegen er bey den Eigenhörigen die ganze Verlassenschaft
an sich nimmt. Ein hofhöriges Gut, ein solches Bauerngut. Die Hofhörigkeit,
oder auch nur die Hörigkeit, die Eigenschaft eines Hofhörigen. Sie werden auch
nur schlechthin Hörige genannt, und stehen den Ungehörigen, und an manchen
Orten auch Sonderleuten entgegen, welche letztere nur in Ansehung ihrer
Personen leibeigen sind, dagegen ihr Gut frey ist. Übrigens heißen sie auch
Hofmänner, Hofleute, und wenn sie einem geistlichen Stifte auf diese Art
verwandt sind, Gotteshausleute. Frisch hat sich durch die grobe Aussprache
hofbeurig verleiten lassen, dieses Wort von Heuer, Pacht, Zins, abzuleiten, als
wenn es bloß zu einem Erbzinse verpflichtete Unterthanen wären.
[
1243-1244]