Hinrichten
Hinrichten,
[
1189-1190] verb. reg. act. 1) An einen
von der redenden Person entfernten Ort richten, d. i. in Ordnung stellen; doch
nur im gemeinen Leben einiger Gegenden, und im Gegensatze des herrichten. 2) *
Gerichtlich zuerkennen, durch einen Rechtsspruch zuerkennen; eine veraltete
Bedeutung, welche noch im Schwabensp. Kap. 226 vorkommt. 3) Das gerichtlich
gesprochene Todesurtheil an jemanden vollziehen. Mit dem Schwerte, mit dem
Strange hingerichtet werden. Einen Missethäter hinrichten lassen; im gemeinen
Leben nur richten. In weiterer Bedeutung auch zuweilen, jemanden den Tod
bringen, die unmittelbare Ursache des Todes seyn. Mit Gift hingerichtet werden.
Der ungerathene Sohn hat seinen Vater endlich hingerichtet, durch verursachten
Gram dessen Leben verkürzet. So auch die Hinrichtung.