Der Hausvogt
Der Hausvogt,
[
1037-1038] des -es, plur. die -vögte,
welches mit dem vorigen einerley Bedeutung hat, aber doch in besondern Fällen
auf verschiedene Art gebraucht wird. Der Hausvogt Abrahams kommt 1 Mos. 15, 2
vor. In einigen Ämtern und herrschaftlichen Schlössern, besonders
Niedersachsens, hat der Hausvogt die Aufsicht über die herrschaftlichen
Schlösser und Gebäude. In Berlin wird der in dem Kammergerichtshause wohnende
Kammergerichtsrath, der zugleich die oberste Aufsicht über die in dem Hause
befindlichen Gefangenen führet, der Hausvogt genannt. In andern Orten hingegen
ist der Hausvogt der Stockmeister, der die Aufsicht über das öffentliche
Gefängniß und die darin befindlichen Gefangenen hat.