Das Hägergut
Das Hägergut,
[
899-900] des -es, plur. die -güter,
eine nur in Niedersachsen übliche Benennung einer gewissen Art Dienst
leistender Bauergüter, welche auch hagerische und holtensche Güter genannt
werden. Die Besitzer solcher Güter, welche Hägermänner heißen, haben die
völlige Nutzung, müssen aber dem Hägerherren oder Hägerjunker, d. i. dem
Grundherren, gewisse Dienste leisten, ihm den Zehenten und einen bestimmten
Erbzins geben. Ein neuer Besitzer muß um die Belehnung ansuchen und die Höhr
bezahlen. Die Hägermänner stehen wegen dieser Güter unter einem besondern
Hägergerichte, welches sein eigenes Hägerrecht hat. Anm. Frisch schreibet
dieses Wort Häker, erkläret es durch eine Art geringer Unterthanen, und
scheinet es von Haken, einem in Niedersachsen bekannten Ackerwerkzeuge,
abzuleiten. Allein es scheinet vielmehr zu Hag zu gehören, so fern dasselbe
ehedem einen eingehägten Acker oder Bauerhof bedeutete.
S. Hägerhufe. Im Schwedischen bedeutete Haker, welches
Wort gleichfalls von Hag abstammet, so wie das Engl. Haw, einen abgesonderten
kleinen Acker; wobey Ihre aus dem Westgothischen Gesetzbuche eine Stelle
anführet, welche im Latein. so lautet: Si quis aedes suas a villa
transportaverit, et aream illam coluerit, tum postea Haker dicitur, non vero
Tofft velarea.
S. Häker.