Der Großrichtmann
Der Großrichtmann,
[
817-818] des -es, plur. die
Großrichtleute, eben daselbst, zwey Abgeordnete der Bürgerschaft, welche dem
Gerichte des Rathes, als des dritten der dasigen Gerichte, beysitzen, aber doch
keine Stimme haben, außer in Dingen, welche die ganze Stadt angehen.