Der Gewandfall
Der Gewandfall,
[
655-656] des -es, plur. die -fälle, an
einigen Orten so wohl Ober- als Niederdeutschlandes, der Fall, wo der Grundherr
bey dem Tode eines Unterthanen dessen bestes Gewand, oder Kleid, zu erben
befugt ist, und das Recht, sich dieses Gewand anzumaßen, ohne Plural; welches
auch das Gewandrecht genannt wird. In Nieders. Watmal.