Der Gerichtsstand
Der Gerichtsstand,
[
589-590] des -es, plur. die -stände. 1)
Die Verbindlichkeit vor einem Gerichte zu stehen, d. i. von demselben Recht zu
nehmen, ohne Plural. Jemanden von dem Gerichtsstande des Stadtgerichtes
befreyen. 2) Dasjenige Gericht selbst, welchem man zu Recht zu stehen, oder
sein Recht von demselben zu nehmen verbunden ist, Judex competens; im
Oberdeutschen die Behörde. Sich an seinen gehörigen Gerichtsstand wenden. Der
erste Gerichtsstand, die erste Instanz, das Untergericht. Der höchste
Gerichtsstand, die höchste Instanz.