Das Gereut
Das Gereut,
[
583-584] des -es, plur. die -e, in
einigen Gegenden Oberdeutschlandes, ein ausgereutetes Stück Waldes, ein
Neubruch, Geräumte, Rodeland u. s. f. An andern Orten, z. B. in Elsaß, ist
Gereut der Geraid, eine gemeine Waldung, besonders so fern sie zur Ausreutung
gebraucht werden kann, und der einem jeden zuständige Theil darin, welcher an
andern Orten eine Holzmark, Holzerbschaft, Waldmarkung u. s. f. heißt.
Dergleichen ist das Landauer Gereut, welches sechzehen Meilen im Umfange
begreift, auch das Heimgeraid genannt, und in das vordere und hintere Gereut
getheilet wird. Die Forstgerichtbarkeit darüber heißt das Oberheimgeraid, ein
Theilhaber daran ein Geraid- oder Gereutgenoß, oder Geraider, Gereuter, das
Forstgericht der Gereutstuhl oder Geraidenstuhl, indem dieses Wort daselbst
auch im weiblichen Geschlechte die Geraid gebraucht wird, die Forstordnung die
Gereutordnung, der Einnehmer der Gefälle, der Gereuteinnehmer, die Schlüsse des
Forstgerichts die Gereutschlüsse u. s. f.