1. Die Gerade
1. Die Gerade,
[
573-574] plur. inus. in den Rechten,
alles dasjenige Haus- und Kastengeräth, welches nach Sächsischem Rechte, nach
des Mannes Tode, der Frau oder auch einer nahen Verwandten von mütterlicher
Seite zum voraus gebühret. Die volle Gerade, welche der Witwe gehöret, im
Gegensatze der halben Gerade oder Niftelgerade, welche die nächste Niftel oder
Blutsfreundinn mütterlicher Seite von ihrer verstorbenen Verwandten erbet. Im
Nieders. wo dieses Wort eigentlich zu Hause gehöret, lautet es Rade, Gerade,
Wiefrad, Radeleve, Frowenrade u. s. f. Wachter leitet es von dem alten raten,
setzen, her, wovon bey dem Ulphilas Geraid für den bestimmten Theil vorkommt.
Allein man hält es wahrscheinlicher für die Niedersächsische Aussprache des
Hochdeutschen Geräth, wie es auch schon der Glossator des Sächsischen
Landrechtes erkläret; indem es lauter Stücke des Hausgeräthes begreift, wodurch
es von dem Heergewette unterschieden wird. Frisch lässet es von bereit
abstammen, weil es der bereiteste Theil der Erbschaft sey, daher es in einigen
Statuten auch Redegut genannt werde.