Gebühren
Gebühren,
[
457-458] verb. reg. neutr. welches das
Hülfswort haben erfordert, aber nur als ein unpersönliches Zeitwort, oder doch
nur in der dritten Person üblich ist, den Pflichten oder Rechten aller Art, dem
Wohlstande, den Umständen gemäß seyn. 1) Überhaupt, mit dem Reciproco sich. Er
handelte, wie es sich gebühret. Nicht weiter von sich halten, denn sichs
gebühret zu halten, Röm. 12, 3. Er bleibt länger aus, als es sich gebühret. Es
hätte sich gebühret, daß du zuerst zu ihm gegangen wärest. Ingleichen mit der
dritten Endung der Person.
Eim Herrn gepurt Das er Kriegshendel wissen soll, Theuerd.
Kap. 76.
Dir gebühret es, dahin zu gehen. Dem Ältesten gebühret zu
reden. Es gebühret dir nicht zu räuchern, 2 Chron. 26, 18. Er handelt so, als
es einem ehrlichen Manne gebühret. In welchem Verstande auch das Mittelwort
gebührend üblich ist. Sich gebührend betragen. Gebührender Maßen. Die
gebührende Strafe leiden. Die gebührende Größe haben, die gehörige Größe. Der
gebührende Richter, judex competens, vor welchen die Sache dem Rechte nach
gehöret. 2) Eine Sache als ein Recht fordern können, und sie einem andern als
eine Pflicht schuldig seyn, da denn dieses Wort auf beyde Personen gehen kann,
mit der dritten Endung der Person. Gib ihm, was ihm gebühret, was er mit Recht
fordern kann, oder was dir gebühret, was du ihm zu geben schuldig bist. Ehre,
dem Ehre gebühret, Röm. 13, 7. Dir gebühret die Majestät, 1 Chron. 30, 11.
Dieses Amt gebühret mir. Einem Arbeiter gebühret sein Lohn. So auch das
Mittelwort gebührend. Den Arbeitern ihren gebührenden Lohn geben. Einem die
gebührende Ehre erweisen Anm. Dieses Wort lautet schon bey dem Ottfried
giburren; so mir giburren mohta, welches mir gebühren möchte. Im Nieders.
gebören. Ehedem war auch nur das einfache buren, puren, in diesem Verstande
üblich, welches indem Nieders. bören, in dem Schwed. böra, in dem Isländ. byria
und Dän. bore, noch vorhanden ist. Wachter leitet es von dem alten Byr, Bur,
eine Stadt, ab. Allein es gehöret ohne Zweifel zu gebahren, und mit demselben
zu dem alten bären, tragen, sich betragen, sich aufführen. Ehedem wurde es auch
sehr häufig für geschehen, sich zutragen, gebraucht, in welchem Verstande
kipurin schon bey dem Kero vorkommt. Thirs uuirs ni giburie, damit dir nichts
Ärgers widerfahre, Ottfr. Das Nieders. bören und gehören hat diese Bedeutung
auch noch.