Das Gastgericht
Das Gastgericht,
[
429-430] des -es, plur. die -e, an
einigen Orten, ein zum Besten der Gäste, d. i. Fremden, angeordnetes Gericht,
welches sich in nöthigen Fällen auch außerordentlich versammelt, und die von
Fremden wider Einheimische vorgebrachten Klagen kurz und summarisch untersucht
und entscheidet. An manchen Orten, z. B. zu Leipzig, haben dergleichen Gerichte
nebst einer weitern Ausdehnung auf alle Handelssachen auch den Nahmen der
Handelsgerichte bekommen.
S. Gastrecht.