Das Gartenrecht
Das Gartenrecht,
[
423-424] des -es, plur. inus. in der
Landwirthschaft, das Recht, ein Stück Landes einzuzäunen oder einzuhägen, oder
es doch so nutzen, als wenn es eingezäunet wäre. Ein Stück Landes, welches
Gartenrecht hat, darf nicht von dem Viehe anderer behüthet werden, und wer das
Gartenrecht auf seinen Feldern hergebracht hat, kann selbige alle Jahre nach
Belieben bestellen; daher solche Felder auch Jahrfelder genannt werden, zum
Unterschiede von den Artfeldern. Eine Wiese, welche Gartenrecht hat, wird auch
eine Hägewiese genannt.
S. Garten 1 und 5.