Der Ganerbe
Der Ganerbe,
[
397-398] des -n, plur. die -n, ein nur
noch in einigen Gegenden übliches Wort, so wohl einen Miterben, als auch einen
Mitbesitzer zu bezeichnen, jemanden, der nebst andern an einem Gute Theil hat.
So werden in einigen Gegenden die Pfänner, welche an einer Salzpfanne Theil
haben, Ganerben genannt. Am bekanntesten sind unter diesem Nahmen diejenigen
adeligen Familien geworden, welche sich zu den Zeiten des Faustrechtes
vereinigten, sich und ihre Güter in einem gemeinschaftlichen Schlosse zu
beschützen, welches daher ein Ganerbenhaus oder Ganerbenschloß genannt wurde,
dergleichen noch viele in der Wetterau angetroffen werden. Anm. Schon in dem
alten Lege Ludov. et Lothar. um das Jahr 840 bedeutet Geanerbe einen Miterben,
Cohaeredem, in welcher Bedeutung auch Notker das Wort Canherbe gebraucht. In
dem Sächsischen Landrechte sind Ganerben Seitenverwandte. Man glaubt, daß die
Sylbe Gan aus gemein zusammen gezogen sey. [
399-400]