Der Frohnbothe
Der Frohnbothe,
[
317-318] des -n, plur. die -n, an
einigen Orten, der Gerichtsdiener, welcher die obrigkeitlichen Befehle
überbringet, die Parteyen vor Gericht ladet u. s. f. Siehe der Frohn. Von
frohn, öffentlich, ein öffentlicher Bothe oder Diener. Im Schwabenspiegel wird
auch der Henker Fronboth genannt. So fern frohn heilig, erhaben, vorzüglich,
bedeutet, ist frono boto bey dem Ottfried ein Engel, bey andern aber ein
Gesandter vom ersten Range, ein Ambassadeur.