Der Freyherr
Der Freyherr,
[
297-298] des -en, plur. die -en. 1)
Überhaupt ein freyer Herr, der niemanden unmittelbar unterworfen ist. In diesem
Verstande pflegt man im gemeinen Leben mehrmahls einen, der sein eigener Herr
ist, einen Freyherren zu nennen. 2) Im engern Verstande wurden im Deutschen
Reiche nach Carls des Vierten Zeit ehedem diejenigen Edlen, welche keinem
Größern zu einigen Diensten verpflichtet waren, die Dynasten, Freyherren
genannt; zum Unterschiede von den Nobilibus Ministerialibus oder adeligen
Dienstmännern. Heut zu Tage machen die Freyherren, oder wie man sie auch
nennet, die Barone, einen Mittelstand zwischen den Grafen und gemeinen
Edelleuten aus, und ihre Würde ist ein bloßer Ehrennahme, der vermittelst eines
Diploms erhalten werden muß. Eine solche Person weiblichen Geschlechtes, wird
so wohl Freyfrau, als Freyherrinn und Freyinn genannt; das letztere, so fern
die Freyherren ehedem auch nur Freye genannt wurden, wie aus einer Urkunde in
Scheidts Nachr. vom hohen und niedern Abel,
S. 25 erhellet.