Das Freygut
Das Freygut,
[
295-296] des -es, plur. die -güter, ein
freyes Gut, doch in verschiedenem Verstande. 1) Güter, d. i. Waaren, welche von
gewissen Abgaben befreyet sind, privilegirte Güter. 2) Ein freyes Landgut im
schärfsten Verstande, welches niemanden mit Lehnspflicht zugethan ist, ein
Allodium, ein freyeigenes Gut. 3) Ein Bauergut, welches nicht zu Frohnen und
andern Dienstbarkeiten verpflichtet ist, sondern nur die gewöhnlichen
Landsteuern oder einen gewissen Freyzins bezahlet; siehe Freybauer. In einigen
Gegenden werden sie Freymannshufen, Freymannslehen genannt. 4) In einigen
Gegenden verstehet man unter diesem Ausdruke solche Güter, welche von Krieges-
und auch von andern Lasten frey sind, und dabey nur auf das männliche
Geschlecht fallen. 5) Gewisse freye Bauergüter im Hildesheimischen und
Westphälischen, deren Besitzer Freymänner, in der Grafschaft Mark aber auch
Stuhlfreye heißen, und gegen Bezahlung eines gewissen Zinses, welcher die
Freybede oder Leibbede genannt wird, von einigen Lasten der Leibeigenschaft
frey sind, aber doch ihre Güter nicht willkührlich voräußern dürfen;
Freydingshöfe,
S. dieses Wort.