Der Freygraf
Der Freygraf,
[
295-296] des -en, plur. die -en. 1) Der
Graf, d. i. Richter, eines Freygerichtes, besonders der ehedem in Westphalen
üblichen Fehmgerichte. 2) Im Hildesheimischen und einigen Westphälischen
Gegenden, z. B. in der Grafschaft Mark, der Richter über die Freymänner und
ihre Güter, welche aber nur in Realsachen über sie zu richten hat, und im
Hildesheimischen unter dem Oberfreygräfen stehet, welches der Amtmann zu
Steuerwald ist.
S. Freydingshof und Freygut.