Das Fremdlingsrecht
Das Fremdlingsrecht,
[
277-278] des -es, plur. inus. das Recht
des Landesherren oder der Obrigkeit des Ortes in Ansehung der Fremdlinge, d. i.
Ausländer, nach welchem das sämmtliche Vermögen eines solchen Ausländers, wenn
er ohne Kinder stirbt, dem Landesherren anheim fällt; Albinagium, Jus
Albinagii, Franz. Droit d'Aubaine.