Folgern
Folgern,
[
239-240] verb. reg. act. welches das
Factitivum von folgen ist, aber nur in dessen zweyten figürlichen Bedeutung
gebraucht wird, aus einem Satze heraus bringen, schließen. Was wollen sie
hieraus folgern? Daher die Folgerung, plur. die -en, so wohl die Verrichtung
des Folgerns, als auch der dadurch heraus gebrachte Satz. Falsche Folgerungen.
In engerm Verstande ist in der Logik die Folgerung ein Lehrsatz, welcher ohne
weitläufigen Beweis aus einem andern Satze hergeleitet werden kann;
Corollarium.