Das Feldrecht
Das Feldrecht,
[
99-100] des -es, plur. die -rechte. 1)
Das Recht, welches Ackerfelder genießen, zum Unterschiede von dem Garten-
Wiesen- und Waldrechte; ohne Plural. Feldwiesen haben kein Wiesenrecht, sondern
nur Feldrecht, sie können also nicht anders als andere Getreidefelder gehäget
oder geschlossen werden. 2) Gesetze, welche in Sachen, so den Feldbau
betreffen, von der Obrigkeit erlassen, oder durch den Gebrauch eingeführet
worden, und deren Sammlung.