Das Fahnenlehen
Das Fahnenlehen,
[
13-14] ober Fahnlehen, des -s, plur.
ut nom. sing. in dem Deutschen Staatsrechte, ein Leben höherer Art, welches mit
Überreichung einer Fahne verliehen wurde, zum Unterschiede von dem Zepterlehen;
Feudum vexilli oder vexillare. Diejenigen weltlichen Vasallen, welche
Reichsafterlehensleute unter sich hatten, Fürsten und Grafen, wurden ehedem mit
der Fahne, geistliche und andere aber nur mit dem Zepter, beliehen. Ez ist
dehain Vanlehen, davon ain man Fürst müge sin, er empfahe ez mit sin ainz hant
von dem Kunige, Schwabensp., Kap. 115. Jetzt, da alle Reichslehen vermittelst
des Schwertes verliehen werden, hat der Unterschied zwischen den Fahnen- und
Zepterlehen aufgehöret.