Die Felddienstbarkeit
Die Felddienstbarkeit,
[
93-94] plur. die -en, die
Dienstbarkeit, welche auf den Feldern eines Gutes haftet, oder dasjenige, was
die Grundstücke eines Gutes einem andern zu leisten, oder von demselben zu
leiden verbunden sind; z. B. das Recht der Trift, der Wasserleitung, des
Fahrweges u. s. f. über eines andern Felder.