Das Faustrecht
Das Faustrecht, [61-62] des -es, plur. inus. das ehemahlige Vorrecht des Deutschen Adels, seine Ansprüche mit gewaffneter Hand selbst gültig zu machen, ohne nöthig zu haben gerichtliche Hülfe zu suchen; das Kolbenrecht, im Schwedischen Näfwerätt, von Nafwe, die Faust.Ihr Degen konnte dieß nicht schaffen, Sie hat kein Faustrecht oder Waffen Zu Landeserben je gemacht, Opitz Pf. 44.