Erinnern
, verb. reg. act. 1) In das Gedächtniß bringen.
Jemanden an etwas erinnern. Erinnere ihn an sein Versprechen. Ich will ihn
daran erinnern. Dieser Umstand erinnert mich an die vorigen Zeiten. Auch mit
der zweyten Endung der Sache. Jemanden seines Versprechens, der vorigen Zeiten
erinnern. Sie erinnerte mich der alten Bekanntschaft. Wenn die Person
verschwiegen wird, kann auch die vierte Endung der Sache Statt finden. Etwas
erinnern, es in das Gedächtniß bringen. Ich muß die Sache sehr
oft erinnern. Dieses einzige will ich noch erinnern, d. i. bemerken,
anführen. Auch wenn erinnern so viel bedeutet, als an die Entrichtung
einer Obliegenheit erinnern; ein höflicher Ausdruck für mahnen. Einen
Schuldner erinnern. Erinnere doch die Schuld. 2) Sich erinnern, in das
Gedächtniß bekommen, als ein Reciprocum, mit der zweyten Endung der
Sache. Ich erinnere mich der Sache gar wohl. So viel ich mich erinnere. Jetzt
erinnere ich mich meines Versprechens. Ich kann mich dessen nicht mehr
erinnern. Ich weiß mich der Sache nicht mehr zu erinnern. Zuweilen auch
mit dem Vorworte an. Eben jetzt erinnere ich mich an meinen abwesenden
Freund.Daher die Erinnerung,
S. hernach besonders.Anm. Erinnern lautet bey den alten
Oberdeutschen Schriftstellern geinnern, innern, im Dän. erindre, im
Schwed. erindra. Das einfache veraltete innern ist das Factitivum von einem
ehemahligen Zeitworte innen, gewahr werden, merken, welches noch in dem
Isländ. inna vorhanden ist, und wozu auch die R. A. gehöret, eine
Sache innen werden;
S. Innen. [
1905-1906]