Der Erbzins
, des -es, plur. die -en, oder auch die Erbzinsen, sing. inus.
ein Zins, gegen dessen Entrichtung man das nutzbare Eigenthum eines
Grundstückes erblich besitzet. Auf Erbzins sitzen. Erbzins oder Erbzinsen
geben. Jemanden ein Gut auf Erbzins geben. Daher das Erbzinsgut oder
Erbzinslehen, ein Gut oder Lehen, welches auf solcher Art besessen wird, und
sich auch noch darin von den Zinsgütern unter- [
1871-1872] scheidet, daß der Erbzins zur gesetzten Zeit bey Verlust des
Gutes entrichtet werden muß, und das Gut nicht ohne des Erbzinsherren
Willen veräußert werden darf, welchen Einschränkungen die
bloßen Zinsgüter nicht unterworfen sind. Der Erbzinsmann, der
Besitzer eines Erbzinsgutes; der Erbzins-Contract, das Erbzinsregister u. s. f.
In Thüringen wird der Erbzins auch das Erdengeld genannt, weil es
eigentlich zur Anerkennung des Grundeigenthumes gegeben wird. [
1873-1874]