Der Erbkämmerer
, des -s, plur. ut nom. sing. ein Erbbeamter verschiedener
ansehnlichen Stifter und Länder, dessen Amt daher das Erbkämmereramt
genannt wird.
S. Kämmerer. Die Erbkämmerer des H. K. Reichs
sind den Erzkämmerern untergeordnet, und verrichten deren Amt an ihrer
Stelle. [
1863-1864]