Entübrigen
, verb. reg. act. 1) Übrig behalten; für das bessere
erübrigen. Jährlich etwas von seinen Einkünften entübrigen.
Ich entübrige nichts. 2) Mit einer unangenehmen Sache verschonen; nur im
Participio, mit dem Zeitworte seyn und der zweyten Endung der Sache. Ich
hätte dieser Arbeit entübriget seyn können, hätte dieselbe
ersparen können, sie nicht verrichten dürfen. Ich kann dessen nicht
entübriget seyn, kann dessen nicht überhoben seyn. Ich möchte
der Reise gern entübriget seyn. Dieser Mühe kannst du entübriget
seyn, du kannst sie sparen. Bey dem Opitz kommt das einfache übrigen in
einer ähnlichen Bedeutung vor. Welches Theil meines Leibes ist der Marter
geübriget worden? ist damit verschonet worden.
S. Übrig. [
1837-1838]