Einkleiden
, verb. reg. act. 1) Einen Mönch, noch häufiger aber,
eine Nonne einkleiden, sie durch feyerliche Anlegung der Ordenskleider in einen
Klosterorden aufnehmen. 2) Einen Geistlichen einkleiden, bedeutet in der
Römischen Kirche, ihn vermittelst der feyerlichen Anlegung seiner
geistlichen Kleidung in den Besitz der Kirchenlehen setzen; im mittlern Lateine
advestire und investire.
S. des du Fresne Glossar. v. Investire. 3) Eine Sache
gut einzukleiden wissen, sie auf eine geschickte Art vorzutragen wissen. Er
wußte seine Entschuldigung so gut einzukleiden, daß ihn jedermann
für unschuldig hielt. [
1713-1714]