Die Ehehaft
, plur. die -en, ein zum Theil veraltetes Wort, welches nur noch
in einigen Gegenden üblich ist. 1) In Oberdeutschland, besonders in Baiern
und der Schweiz, bedeutet es noch so viel als Eigenthum, Allodium, im
Gegensatze des Lehens, und solche Güter, welche eine Person oder Gemeine
eigenthümlich besitzet. In dieser Bedeutung kommt es von dem alten Worte
Echt, Eigenthum, Besitz, her;
S. Echt, Anmerk. ingleichen Eigen und Eigenschaft. 2) So
fern aber dieses Wort unmittelbar von dem Hauptworte Ehe, Recht, Gesetz,
Verbindlichkeit, abstammet, war ehehaft ein Bey- und Nebenwort, welches unter
andern auch rechtmäßig, gesetzmäßig bedeutet. Daher kommt
in dem Schwaben- und Sachsenspiegel so oft ehehafte Noth von einer
rechtmäßigen, rechtskräftigen Verhinderung vor, besonders von
einer solchen, die den Beklagten von der persönlichen Erscheinung vor
Gerichte befreyete; im Nieders. noch jetzt echte Noth, und im Friesischen
Noodschining. In diesem Verstande wird noch jetzt in dem Sächsischen
Rechte Ehehaft, noch öfter aber der Plural Ehehaften, als ein Hauptwort,
von einer rechtmäßigen, in den Gesetzen gebilligten Hinderniß
gebraucht. Ehehaften. haben. 3) Bey den kaiserlichen Landgerichten in Schwaben
find die Ehehaften, oder, wie sie dort lauten, die Ehehäftinnen,
diejenigen Fälle, in welchen diese Gerichte auch ungeachtet aller
Exemtions-Privilegien sprechen wollen. [
1643-1644]