* Der Dinghof
, des -es, plur. die -höfe. 1) Ein Ort, wo der Gerichtsherr
den Landleuten das Recht spricht, an einigen Orten; von Ding, das Gericht.
Daher der Dinghofsherr, der Besitzer eines solchen Gerichtes; der Dinghofsmann,
dessen Beysitzer, welche in Schleßwig Dinghörer, an andern Orten auch
Dingmänner genannt werden. 2) Ein Hof, der einem Lehnsmanne mit der
Bedingung verliehen wird, etwas bestimmtes davon zu leisten, oder sich widrigen
Falls einer gewissen Strafe zu unterwerfen; Curia dominicalis, von Ding, ein
Vertrag. In der Schweiz, Elsaß und am Niederrheine sind dergleichen
Höfe noch sehr häufig. Besonders führen daselbst diesen Nahmen
diejenigen Höfe, auf welchen die so genannten Kutscherzinsen haften. Am
Niederrheine wird oft eine jede Meierey, ein jeder leibeigener Hof, ein Dinghof
genannt. [
1501-1502]