Dingen
, verb. irreg. act. Imperf. ich dung, Mittelwort gedungen;
welches ehedem in eben so vielfachen Bedeutungen üblich war, als 1 Ding.
Es bedeutet, 1. * Reden, sprechen. Vnz er thingota mit in, so lange er mit
ihnen redete, Ottfried. Besonders von verschiedenen Verrichtungen, welche durch
Worte geschehen. 1) Zu sich berufen, vorfordern, in welchem Verstande es in den
ältern und mittlern Zeiten häufig ist. 2) Geloben, eine gleichfalls
veraltete Bedeutung. 3) Appelliren. Hier er nicht an den Chaiser gedingt,
Pewger bey dem Pez im Glossar. Diese Bedeutung soll noch in Baiern üblich
seyn. 4) Unterhandeln, in welchem Verstande dieses Wort noch im gemeinen Leben,
von der Unterhandlung über den Preis einer Sache gebraucht wird. Er dinget
sehr genau. Im Oberdeutschen feilschen, märkeln, im Nieders. filen, im
Hochdeutschen auch handeln.
S. Bedingen. 2. Einen Vertrag machen,
S. die Zusammensetzungen, Aufdingen, Ausdingen,
Eindingen; von welcher Bedeutung, die ehedem einen sehr weiten Umfang
hatte, dieses Wort nur noch von derjenigen Art des Vertrages gebraucht wird, wo
man einen andern durch einen verheißenen Lohn zu etwas beweget, miethen.
Arbeiter dingen. Einen Fuhrmann dingen. Ein gedungener Mörder. Ein
gedungener Lobredner, der um einen Lohn lobet. Eine gedungene Feder. Sich auf
ein Schiff dingen.
Ja dinget nur die halbe Welt zusammen, Und raset wilder Einen
Mann, Raml.
3. * Prozessiren, eine Sache vor Gericht führen,
ingleichen richten, [
1499-1500] urtheilen, von welchen
längst veralteten Bedeutungen in Schilters Glossario Beyspiele vorkommen.
S. 1 Ding.Anm. Bey den ältern und neuern
Oberdeutschen gehet dieses Verbum regulär, ich dingte, gedingt; welche
Conjugation noch sehr oft in der Deutschen Bibel vorkommt. Z. B. 2 Mos. 22, 15.
5 Mos. 23, 4 Richt. 18, 4. Matth. 20, 7, u. s. f. Eben diese reguläre
Conjugation hatte es, wenn es hoffen bedeutete. Vnsere forderen dington an dih,
unde du lostost si, Notker.
S. Bedingen. [
1501-1502]