Das Churgericht
, des -es, plur. die -e, an einigen Orten, noch der Nahme eines
besondern Gerichtes, dessen Richter und Beysitzer von dazu berechtigten
Personen gekoren oder erwählet werden. So heißt zu Aachen noch
dasjenige Gericht, welches über Todtschlag und Verwundungen richtet, das
Churgericht, und die Beysitzer in demselben, Churscheffen oder
Churschöppen. Durch das Urtheil dieses Gerichtes an seiner Ehre verletzet
werden, wird daselbst verkühret werden genannt. [
1333-1334]